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Datenschutzgrundverordnung

„Die Regelungen der 
EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) 
im Überblick.“

 

Die neue EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) wird am 25.05.2018 in 
Kraft treten und die bisherigen Datenschutzgesetze der Mitgliedstaaten der 
Europäischen Union ersetzen. Praktisch alle Firmen, die Waren oder 
Dienstleistungen anbieten, sind davon betroffen.

Zu den wichtigsten Aspekten der Neuregelung gehören:

Ende des Adresshandels

Das sogenannte Listenprivileg, nach dem Adressen zu Werbezwecken 
weitergegeben werden dürfen, entfällt. Hierfür ist künftig die ausdrückliche 
Genehmigung der betroffenen Personen erforderlich.

Beweislastumkehr

Bislang standen bei Verstößen die Behörden in der Nachweispflicht. Künftig gilt 
das umgekehrte Prinzip: Die Unternehmen müssen beweisen, dass Sie 
rechtskonform arbeiten. 

Dokumentationspflicht

Unternehmen müssen künftig dokumentieren, warum und wie sie persönliche 
Daten verarbeiten. Zudem sind sie verpflichtet, die Sicherheitsmaßnahmen 
konkret nachzuweisen.

Mehr Transparenz

Wer einem Unternehmen Daten überlässt, hat künftig ein Recht zu erfahren, wie 
diese verarbeitet und verwendet werden. Unternehmen sind verpflichtet, ihre 
Kunden aktiv zu informieren, wenn die Daten zum Beispiel für Werbezwecke 
verarbeitet werden. Die Auskunft muss dabei klar und verständlich formuliert 
sein.

Datenmitnahme

Wer einen bestimmten Dienst wechselt, soll seine Daten bei Bedarf mitnehmen 
können.

Recht auf Vergessen

In Zukunft gibt es ein gesetzlich verbrieftes „Recht auf Vergessen“. Die EU-DSGVO 
regelt dazu, wann nicht mehr benötigte Daten gelöscht werden müssen.
Meldeauflagen
Datenschutzverletzungen müssen der EU und den betroffenen Personen in einem 
einheitlichen Verfahren gemeldet werden. Unternehmen sind stärker als zuvor 
verpflichtet, schnell zu reagieren.
Bei Verstößen drohen hohe Geldbußen
Neben einer gründlichen Bestandsaufnahme geht es jetzt vor allem darum, 
Prozesse mit Blick auf den Datenschutz zu vereinheitlichen und ComplianceRegeln
aufzustellen beziehungsweise anzupassen. Auch das Sicherstellen einer 
hohen Qualität personenbezogener Daten sollte auf der Tagesordnung der 
Unternehmen stehen.
Bei Verstößen gegen die EU-DSGVO steht den Betroffenen ein 
Schadensersatzanspruch zu. Zusätzlich sind empfindliche Bußgelder vorgesehen. 
Die maximale Geldbuße beträgt bis zu 20 Millionen Euro oder bis zu 4 Prozent des 
gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr.

Jetzt informieren:
Tel: 06593/998405 oder tw@tw-ecm.de

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